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Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Sri Lankan Buddhist Cultural Society“. Nach seiner Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf, NRW.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Ziel und Zweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der AO. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Die Zwecke des Vereins lauten wie folgt:
    a) Die buddhistischen, kulturellen und sozialen Interessen der Vereinsmitglieder sollen gepflegt und gefördert werden.
    b) Das allgemeine Interesse für Begegnungen mit dem und Informationen über den Buddhismus sollen mit den Tätigkeiten des Vereins unterstützt werden.

  3. Die in Absatz 2 genannten Zwecke sollen durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
    a) Regelmäßige Abhaltung von Zeremonien buddhistischer Tradition;
    b) Durchführung von Veranstaltungen zur Pflege und Vermittlung buddhistischer Traditionen und Lebensweisen;
    c) Erarbeitung und Verbreitung von Informationen über die buddhistische Tradition;
    d) Gewährung sozialer Unterstützung in besonderen Fällen;
    e) Unterstützung beim Aufbau anderer Einrichtungen, die ebenfalls zur Pflege buddhistischer Tradition dienen sollen.

  4. Die religiösen Veranstaltungen des Vereins finden grundsätzlich in singhalesischer Sprache statt. Bei Notwendigkeit sowie bei anderen Veranstaltungen können auch andere Sprachen als Singhalesisch verwendet werden.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er nimmt die allgemeinen, gemeinsamen, sowie ideellen Interessen der ihm verbundenen Buddhisten wahr. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  6. Auf die Mittel, die dem Verein zur Verfügung stehen, sowie auf das Vereinsvermögen haben die Mitglieder keinen Anteil. Sie dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Jede Person kann Mitglied werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins (§ 2 Abs. 1) unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft für den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Im Falle, dass der Vorstand den Antrag ablehnt, hat der Antragsteller das Recht die nächste Mitgliederversammlung (MV) aufzufordern über den Antrag entscheiden zu lassen.

  3. Nach Zustimmung des Vorstandes, kann jede Person, die den Zweck des Vereins unterstützt, eine lebenslange Mitgliedschaft erwerben.

  4. Nach Zustimmung des Vorstandes, kann jeder Person, die den Zweck des Vereins unterstützt, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) den Austritt aus dem Verein (§ 3 Abs. 6);
    b) den Ausschluss des Mitgliedes (§ 3 Abs. 7);
    c) den Tod des Mitgliedes;
    d) die Auflösung des Vereins.

  6. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Das Ende des laufenden Geschäftsjahres muss nicht abgewartet werden um auszutreten. Der Austritt muss drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

  7. Verletzt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein und verstößt gegen die Ziele und Statuten des Vereins, so ist der Ausschluss dieses Mitgliedes zulässig. Nachdem das Mitglied sich zu den Ausschlussgründen hat äußern können, beschließt der Vorstand über den Ausschluss. Binnen eines Monats kann das Mitglied dem Ausschluss widersprechen und verlangen, dass die nächste MV über den Ausschluss entscheidet.

  8. Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen (näheres siehe § 7).

     

 

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Zu den Organen des Vereins zählen


            1. die Mitgliederversammlung (§ 5)

            2. der Vorstand (§ 6)

 

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung (MV)

 

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche MV statt. Des Weiteren sind diese einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, verlangt wird.

  2. Die MV ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie für die Verwirklichung der Vereinszwecke zuständig.Besondere Zuständigkeiten der MV liegen in den folgenden Bereichen:
    1.   Entgegennahme des Jahresberichtes
    2.   Genehmigung des Jahresabschlusses
    3.   Entlastung des Vorstandes
    4.   Wahl der Vorstandsmitglieder
    5.   Festlegung des Haushaltsplanes
    6.   Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    7.   Bestellung des Rechnungsprüfers
    8.   Änderung der Satzung
    9.   die Entscheidung in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 und  Abs. 7 Satz 3
    10. Auflösung des Vereins

  3. Die Einberufung der MV erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder den Sekretär. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden. Die Einberufung von MVen hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, unter Angaben der Tagesordnungen, zu erfolgen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnungen sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich zu stellen. Über die MVen sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  4. Die Leitung der MV wird vom Vorsitzenden übernommen, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.

  5. Die MV hat eine Beschlussfähigkeit, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussfähigkeit können die erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der einberufenen MV zur gleichen Tagesordnung beschließen und herstellen.

  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Hat ein Mitglied nicht die Möglichkeit zur MV zu erscheinen, darf es sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. In diesem Fall ist dem Versammlungsleiter die  Vertretungsvollmacht schriftlich nachzuweisen.

  7. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beschließt die MV mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Jedoch bedürfen Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von über mindestens drei Viertel der Mitglieder des Vereins.Steht die Frage einer Änderung des Vereinszwecks, so müssen dem alle Vereinsmitglieder zustimmen.

 

 

 

§ 6 Vorstand

 

  1. Für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe der MV zugewiesen sind, ist der Vorstand zuständig.

  2. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Sekretär
    4. dem stellvertretenden Sekretär
    5. dem Kassenwart
    und
    6. bis zu acht weiteren Mitgliedern.

  3. Die MV wählt die Vorstandsmitglieder aus den Reihen der Mitglieder. Des Weiteren bestimmt sie die jeweiligen Funktionsträger der gewählten Vorstandsmitglieder nach § 6 Abs. 2 der Satzung.

  4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Sekretär. Der Vorsitzende vertritt den Verein alleine. Bei seiner Verhinderung wird der Verein vom stellvertretenen Vorsitzenden und dem Sekretär gemeinsam vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

  5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist möglich, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  6. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied seine Funktion, bis die nächste MV einen Nachfolger gewählt hat.

  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und eine Vereinsordnung festlegen, die durch die MV zu beschließen ist.

  8. Der Vorstand hat eine Beschlussfähigkeit, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  9. Der Vorstand kann, wenn es ihm erforderlich scheint, einen Beirat einrichten. Dieser hat in diesem Fall die Aufgabe den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und seinen Entscheidungen zu beraten.

  10. Der Vorstand  kann ein Komitee einrichten und diesen mit der Aufgabe betrauen, den Tempel in gutem Zustand zu erhalten und sich um die Bedürfnisse des dort lebenden Mönches zu kümmern.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Der Verein finanziert sich durch Beträge der Mitglieder und Spenden.

  2. Art und Höhe der Beiträge werden durch die MV abgestimmt. Die Absprache der MV muss jedoch vom Vorstand genehmigt werden. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.

  3. Vorzugsweise sollten die Beiträge monatlich bezahlt werden, doch bleibt es dem Mitglied selbst überlassen, wann es die Beiträge einzahlt, solange der Gesamtbetrag der Beiträge zum Ende des Geschäftsjahres bezahlt ist.

 

 

 

§ 8 Auflösung

 

  1. Die MV, die über die Auflösung des Vereins beschließt, bestellt auch einen Liquidator. Mangels eines solchen Beschlusses wird die Liquidation durch den Vorstand durchgeführt.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die SOS-Kinderdörfer- vorzugsweise für den Bereich SOS-Kinder- und Jugendhilfen Düsseldorf-, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

 

 

Duisburg, den 06.November 2013

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